Allgemeine Geschäftsbedingungen
ST-PROMOTIONS oHG
- 1 Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der ST-Promotions oHG, Feldstraße 66, 20359 Hamburg (nachfolgend: „Agentur“ genannt) und dem Auftraggeber ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggeber sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. - 2 Vertragsabschluss
- 2.1 Vertragsinhalt ist das jeweils letzte Angebot der Agentur, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie Vergütungen festgehalten worden sind. Die Angebote der Agentur sind unverbindlich. Die Auftragsbestätigung des Auftraggebers ist lediglich als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen. Ein solches Angebot gilt als von der Agentur angenommen, wenn sie einer Auftragsbestätigung nicht innerhalb von sieben Werktagen widerspricht.
- 2.2 Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Konzepten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- 2.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der Agentur. Die Agentur ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber die Vertragsunterlagen mit den beauftragten Drittfirmen vorzulegen.
- 3 Leistungsumfang und –änderung
- 3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
- 3.2 Nebenabreden, Abänderungen oder Nachträge, die den Umfang oder Inhalt der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der der Schriftform.
- 3.3 Wird es nach Vertragsabschluss notwendig, von einzelnen vertraglichen Leistungen abzuweichen oder sie zu ändern, teilt die Agentur dies dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit die notwendig gewordenen Veränderungen den vereinbarten Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berühren, steht dem Auftraggeber deshalb kein Kündigungsrecht zu. Im Übrigen können beide Parteien eine Anpassung des ursprünglich vereinbarten Werklohns verlangen, sofern die notwendige Abweichung höhere oder geringere Kosten (zum Beispiel Materialaufwand oder Personaleinsatz) zur Folge hat.
- 3.4 Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsabschluss eine als wesentlich aufzufassende Änderung oder Erweiterung des ursprünglichen Leistungsumfangs, hat er dies der Agentur in Schriftform mitzuteilen. Lehnt die Agentur den Änderungswunsch ab, bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.
- 4 Besprechungsprotokolle
- 4.1 Soweit die Agentur dem Auftraggeber Besprechungs-, Meeting- oder Telefonprotokolle (Memos) in Schriftform übersendet, gilt deren Inhalt als verbindlich vereinbarte Arbeits- und Abrechnungsgrundlage, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich in Schriftform widerspricht.
- 4.2 Soweit die Agentur zur Durchführung des Vertrages die Erstellung von Werbeträgern (Plakate, Flyer, etc.) in Auftrag gibt, erhält der Auftraggeber einen Andruck mit der Bitte um Freigabe. Nach erteilter Freigabe gilt der Andruck als vom Auftraggeber genehmigt. Insoweit ist eine Haftung der Agentur ausgeschlossen.
- 5 Zahlungsmodalitäten
- 5.1 Die Agentur erstellt prüfbare Rechnungen, welche in der vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen sind.
- 5.2 Die Agentur kann angemessene Abschlagszahlungen verlangen und die weitere Bearbeitung des Auftrages von deren Bezahlung abhängig machen. Sofern vereinbarte Zahlungen nicht spätestens am Tag vor Durchführung einer Veranstaltung auf dem Konto der Agentur gutgeschrieben sind, ist die Agentur berechtigt, ihre Leistungen zurückzuhalten oder ohne Einhaltung von Fristen den Vertrag zu kündigen, wobei der vereinbarte Honoraranspruch unter Berücksichtigung eingesparter Leistungen sofort und in voller Höhe fällig wird. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund einer solchen Kündigung sind ausgeschlossen.
- 5.3 Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung einer fälligen Geldschuld in Verzug, ist der jeweils offene Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.
- 6 Kündigung / Schadenersatz
- 6.1 Beiden Vertragsparteien bleibt vorbehalten, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen.
- 6.2 Kündigt der Auftraggeber bis 14 Tage oder länger vor dem geplanten Aktionsbeginn, ohne dass die Agentur dies zu vertreten hätte, ist er verpflichtet, 50 % des vereinbarten Honorars zu bezahlen; darüber hinaus hat er die der Agentur nachweislich entstandenen Kosten zu ersetzen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, einen geringen Schaden nachzuweisen.
- 6.3 Kündigt der Auftraggeber weniger als 14 Tage vor dem geplanten Aktionsbeginn, ohne dass dies von der Agentur zu vertreten wäre, ist er verpflichtet, 80 % des vereinbarten Honorars zu bezahlen; darüber hinaus hat er die bis zu diesem Zeitpunkt nachweislich entstandenen Kosten zu ersetzen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
- 6.4 Kündigt der Auftraggeber weniger als 7 Tage vor dem geplanten Aktionsbeginn, ohne dass dies von der Agentur zu vertreten wäre, ist er verpflichtet, den vereinbarten Werklohn in voller Höhe zu bezahlen; darüber hinaus hat er die nachweislich angefallenen Kosten zu ersetzen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
- 6.5 Diese Regelungen gelten entsprechend, soweit die Agentur den Werkvertrag gem. § 4.2 wegen Zahlungsverzuges des Auftraggebers selbst kündigt. Auch in diesem Fall bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, einen etwa geringeren Schaden nachzuweisen.
- 6.6 Im Übrigen ist die Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
- 7 Transport/Verpackung
Die (Liefer-)Gegenstände werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers versandt. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg. Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber. Transportschäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen bzw. die Transportversicherung werden auf Verlangen des Auftraggebers an diesen abgetreten. Gegenstände des Auftraggebers, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der Agentur genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt auf Kosten des Auftraggebers ab Verwendungsort oder Agentur Lager auf Gefahr des Auftraggebers. - 8 Eigentumsrecht und Urheberschutz
- 8.1 Alle Leistungen des Auftragnehmers (z. B. Ideen, Konzepte für Promotion, Veranstaltungen, Roadshows etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Agentur. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit dem Auftragnehmer darf der Auftraggeber die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Erhält die Agentur nach der Abgabe eines Ideenkonzeptes keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere deren Inhalt, im Eigentum der Agentur. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen.
- 8.2 Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur und des Urhebers erforderlich. Dafür steht dem Auftragnehmer und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
- 9 Haftung/Verjährung
- 9.1 Haftung für Verletzung von Drittrechten
Soweit der Auftraggeber der Agentur zur Durchführung der Aktion eigene Werbematerialien oder Entwürfe zur Verfügung stellt, trägt der Auftraggeber das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Aktion sowie der hierfür und hierbei durchgeführten Werbung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die geplanten Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechtes und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur weist ausdrücklich darauf hin, dass eine rechtliche Prüfung hier nur auf besonderen Auftrag auf Kosten des Auftraggebers erfolgt. Der Auftraggeber stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen – tatsächlicher oder angeblicher – Unzulässigkeit der Werbung frei. In keinem Fall haftet die Agentur für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt die Agentur auch insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter in vollem Umfang frei. Für die von der Agentur entwickelten Entwürfe haftet die Agentur gemäß § 9 Ziffer 2. - 9.2 Haftung der Agentur
Soweit zwischen den Parteien ansonsten keine verbindliche Vereinbarung über die Haftung vorgenommen wurde, ist die Haftung der Agentur für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ausgeschlossen. Die Agentur haftet ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung oder Handlung beruhen, es sei denn, die Pflichtverletzung oder Handlung führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder besteht in einer Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Dies gilt auch für die Haftung der Agentur für Erfüllungsgehilfen. In jedem Fall haftet die Agentur nur für vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit dieserRegelung nicht verbunden. - 9.3 Haftung für Materialien des Auftraggebers:
Alle Unterlagen und Gegenstände, die vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags an die Agentur übergeben werden, sind von der Agentur innerhalb von zwei Wochen nach der endgültigen Beendigung des Auftrags an den Auftraggeber zurückzugeben. Schadenersatz für Verlust oder Beschädigung dieser Unterlagen oder Gegenstände wird von der Agentur nicht geschuldet, wenn der Verlust bzw. die Beschädigung nicht innerhalb von vier Wochen nach der Auftragsbeendigung der Agentur angezeigt worden ist und von der Agentur nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. - 9.4 Verjährung
Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers, die nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln der Agentur beruhen und nicht auf Ersatz von Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gerichtet sind und nicht auf einer Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten beruhen, verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. - 10 Verschwiegenheitspflicht
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, absolut Verschwiegenheit über alle im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse zu bewahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende der gemeinsamen Vertragsbeziehung hinaus. - 11 Anzuwendendes Recht
Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts. - 12 Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesen Personen bezogenen Daten, gleich ob sie von der Agentur selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden. - 13 Schlussbestimmungen
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages bedürfen der Schriftform, die auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt wird. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis. - 14 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist im Wege der Auslegung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck bestmöglich verwirklicht. Gleiches gilt für etwaige Lücken.
Stand 01.07.2020
Unsere AGB als *.pdf Dokument: